Welche Miete darf ich verlangen?
Die Grenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Bei einem neuen Vertrag in einem Gebiet mit Mietpreisbremse sind zehn Prozent darüber erlaubt.
Bei einem neuen Vertrag
In einem Gebiet mit Mietpreisbremse dürfen Sie höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§ 556d Abs. 1 BGB).
Ausnahmen gelten für eine höhere Vormiete (§ 556e BGB) sowie für Neubau und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f BGB).
Im laufenden Vertrag
Sie können die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, und eine Erhöhung darf frühestens ein Jahr nach der letzten wirksam werden (§ 558 Abs. 1 BGB).
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen. In Gebieten, die das Land dafür bestimmt, sind es 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB).
Wie Sie die Erhöhung begründen
Das Verlangen braucht Textform und eine Begründung, zum Beispiel mit dem Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten (§ 558a BGB).
Grundlage: §§ 556d bis 556f, 558 und 558a BGB.
Mehr dazu: Für Vermieter, Mietpreisbremse je Bundesland, Mieterhöhung rechtssicher begründen
Fragen
Woher kenne ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Meist aus dem Mietspiegel Ihrer Gemeinde (§ 558c BGB). Ohne Mietspiegel dienen Vergleichswohnungen oder ein Gutachten.
Gilt die Mietpreisbremse auch für meine Gemeinde?
Das legt die Landesregierung per Verordnung fest (§ 556d Abs. 2 BGB). Die Übersicht je Land steht unter Mietpreisbremse.