Was mitkommt
Was steht im Grundbuch, das Sie mitkaufen?
Ein Wegerecht, ein Leitungsrecht, ein Wohnrecht: Solche Lasten hängen am Grundstück, nicht an der Person. Für 33 Länder steht hier, was bindet und wo Sie nachsehen.
Das Wichtigste zuerst
Eine eingetragene Last bindet Sie, auch wenn Sie sie nicht kannten. Das gilt in praktisch allen 33 Ländern und steht in Österreich so im Gesetz (§ 472 ABGB). Nichtwissen schützt hier also nicht, und deshalb ist der Blick in das Register kein Formalismus, sondern die Prüfung, an der ein Kauf hängt.
Wenn im Register nichts steht, ist nichts da?
Hier gehen die Länder auseinander, und zwar in zwei Richtungen, die sich widersprechen. In 10 Ländern existiert eine Last ohne Eintragung gegenüber Dritten gar nicht. Der Auszug ist dort eine vollständige Auskunft.
In 17 Ländern kann eine Last dagegen auch ohne Eintragung entstehen, durch lange Ausübung: Irland und Frankreich und Italien und Spanien und Niederlande und Polen und Portugal und Vereinigtes Königreich und Luxemburg und Tschechien und Dänemark und Island und Slowakei und Griechenland und Zypern und Serbien und Malta. Das ist der teure Fall, weil er die naheliegende Prüfung aushebelt. Der Auszug ist sauber, der Streit bricht nach dem Kauf aus.
Praktisch folgt daraus: Wer im Register nichts findet, hat dort nichts gefunden. Bewiesen hat er damit nicht, dass nichts existiert. Die zweite Prüfung ist die Besichtigung mit offenen Augen. Ein ausgefahrener Weg über das Grundstück, ein Kabelschacht, eine Leitung an der Fassade, ein Nachbar, der selbstverständlich durchgeht.
Ihr eingestelltes Land
Österreich
Eine Last, die NICHT im Register steht
gibt es nicht
Ohne Eintragung gibt es die Last gegenüber Dritten nicht. Der Registerauszug ist damit eine vollständige Auskunft.
Welche Lasten es hier gibt
Dienstbarkeiten (Servitute) wie Wegerecht und Leitungsrecht, dazu Fruchtgenuss und Wohnungsgebrauchsrecht.
Wen sie binden
Eine Dienstbarkeit an einer im Grundbuch verzeichneten Liegenschaft kann nach § 481 Abs. 1 ABGB nur durch die Eintragung in das Grundbuch erworben werden; die Eintragung ist damit keine Formalität, sondern die Rechtsquelle selbst, und eine eingetragene Last bindet jeden späteren Eigentümer, auch ohne dessen Kenntnis. Zwei Ausnahmen bleiben, beide im Registerauszug unsichtbar: Erstens kann ein redlicher Inhaber ein nicht einverleibtes dingliches Recht nach dreißig Jahren ersitzen (§ 1470 ABGB), die frühere Tabularersitzung (§§ 1467, 1469 ABGB) gibt es nicht mehr. Zweitens gilt der Eintragungszwang des § 481 Abs. 1 in Tirol ausdrücklich nicht für Wege- und Wasserleitungsservituten (Art. I RGBl. Nr. 77/1897); ein Wegerecht über ein Tiroler Grundstück kann dort also ganz ohne Grundbucheintrag bestehen.
Wo Sie nachsehen
Die eingetragenen Lasten stehen im C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs; der Käufer sollte einen aktuellen Auszug samt Einverleibungsurkunden einsehen. Wegen der dreißigjährigen Ersitzung (§ 1470 ABGB) und der Tiroler Ausnahme lohnt zusätzlich der Blick auf die Örtlichkeit: ein seit langem sichtbar benützter Weg oder eine Leitung über das Grundstück kann auf ein Recht hindeuten, das im C-Blatt nicht steht, und in Tirol müssen es Wege- und Wasserleitungsservituten nicht einmal.
Rechtsgrundlage: Servitut nach § 472 ABGB (dazu Fruchtgenuss und Wohnungsgebrauchsrecht § 521); Erwerb an verzeichneten Liegenschaften nur durch Eintragung nach § 481 Abs. 1 ABGB (Intabulation nach § 431 ABGB); Titel nach § 480 ABGB auch durch Verjährung, Ersitzung nicht einverleibter dinglicher Rechte nach dreißig Jahren nach § 1470 ABGB (Tabularersitzung §§ 1467, 1469 ABGB aufgehoben); Tiroler Ausnahme für Wege- und Wasserleitungsservituten nach Art. I RGBl. Nr. 77/1897. Stand 2026-08-19.
Das sollten Sie vor der Unterschrift sehen 4
- aktueller Grundbuchauszug, C-Blatt (Lastenblatt), samt Einverleibungsurkunden
- Inhalt und Umfang jeder eingetragenen Dienstbarkeit
- Anhaltspunkte für eine langjährige tatsächliche Benützung ohne Eintragung (Ersitzung nach dreißig Jahren, § 1470 ABGB)
- bei Grundstücken in Tirol: Wege- und Wasserleitungsservituten, die nach Art. I RGBl. Nr. 77/1897 auch ohne Eintragung entstehen können
Die übrigen Länder
Die Spalte in der Mitte beantwortet die Frage, die zählt: Was ist mit einer Last, die nicht eingetragen ist? Oben steht, wo der Auszug allein nicht genügt.
Dänemark
kann trotzdem bestehen
hævd nach Kong Christian den Femtis Danske Lov 5-5-1 und 5-5-2 (LOV nr 11000 af 15/04/1683, weiter in Kraft); Bindung der tinglysten servitut nach § 1 tinglysningsloven (LBK nr 285 af 31/01/2026), kurzfristige brugsrettigheder ohne Tinglysning nach § 3, servitutdokument nach § 10 Abs. 5, Geltendmachungsfrist von zwei Jahren gegen die nicht tinglyste hævd nach § 26
Frankreich
kann trotzdem bestehen
Servitude nach Art. 637 Code civil, gesetzliche Servituten nach Art. 650 ff., Wegerecht des eingeschlossenen Grundstücks nach Art. 682, vertragliche Servituten nach Art. 686, Erwerb durch dreißigjährigen Besitz nur bei fortwährenden und offenkundigen Servituten nach Art. 690, für nicht fortwährende oder nicht offenkundige Servituten nur der Titel nach Art. 691, destination du père de famille nach Art. 692; usufruit nach Art. 578, droit d'usage et d'habitation nach Art. 625; Veröffentlichungspflicht und Unwirksamkeit nicht veröffentlichter Rechte gegenüber Dritten nach Art. 28 Ziff. 1 und Art. 30 des Dekrets Nr. 55-22 vom 4. Januar 1955
Griechenland
kann trotzdem bestehen
pragmatiki douleia nach Art. 1118 Astikos Kodikas (Α.Ν. 2784/1941, demotische Amtstext-Fassung nach Π.Δ. 456/1984, ΦΕΚ Α' 164), Inhalt und Beispiele nach Art. 1119 und 1120, Entstehung durch Rechtsgeschäft oder χρησικτησία nach Art. 1121, Ersitzungsfristen von zehn und zwanzig Jahren nach Art. 1041 und 1045, kein vermuteter Titel ohne μεταγραφή nach Art. 1043, Bestellung mit notarieller Urkunde und Umschreibung nach Art. 1033, nachträgliche Umschreibung des ersessenen Rechts nur aufgrund rechtskräftigen Anerkennungsurteils nach Art. 1192 Nr. 5, Schutz durch die douliki agogi nach Art. 1132, Erlöschen durch Verzicht mit Umschreibung nach Art. 1134, epikarpia und oikisi als persönliche Dienstbarkeiten nach Art. 1142 und 1183, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach Art. 1188 bis 1191; Doppelstruktur aus Ypothikofylakeio und Ktimatologio nach Ν. 2308/1995 (ΦΕΚ Α' 114) und Ν. 2664/1998 (ΦΕΚ Α' 275)
Irland
kann trotzdem bestehen
easements und profits a prendre nach dem Common Law; freehold covenants nach den Sections 48 bis 50 Land and Conveyancing Law Reform Act 2009; ausdrücklich nach der Erstregistrierung eingeräumte easements sind als burden einzutragen, Section 69 Abs. 1 Buchst. j Registration of Title Act 1964, alle übrigen easements und profits binden registriertes Grund auch ohne Eintragung, Section 72 Abs. 1 Buchst. h, wayleaves nach Buchst. hh (eingefügt durch Section 43 Gas Act 1976); Ersitzung seit dem 30.11.2021 wieder nach der Lehre vom lost modern grant, Section 2 Land and Conveyancing Law Reform Act 2021 (Nr. 35 von 2021), nach Aufhebung der Sections 33 bis 39 des Acts von 2009 durch Section 6 Abs. 1, dreißig Jahre bei Grund einer State authority und sechzig Jahre bei foreshore, Section 3; Eintragung eines ersessenen Rechts ohne Gerichtsbeschluss nach Section 49A Registration of Title Act 1964, eingefügt durch Section 41 Civil Law (Miscellaneous Provisions) Act 2011 und ersetzt durch Section 5 des Acts von 2021, mit Section 69 Abs. 1 Buchst. jj; beide Register führt Tailte Eireann nach dem Tailte Eireann Act 2022 (Nr. 50 von 2022)
Island
kann trotzdem bestehen
Þinglýsingalög nr. 39/1978: 16. gr. (nicht eingetragene hefðuð réttindi bleiben ungeschmälert, wenn der neue Rechtsinhaber nicht binnen zwei Jahren ab Erwerb klagt; mit vollendeter hefð fallen widerstreitende Rechte weg), 29. gr. (Rechte an der fasteign müssen eingetragen sein, um gegen Vertragserwerber und Gläubiger zu gelten; der grandlaue Erwerber mit eingetragener Urkunde verdrängt das ältere nicht eingetragene Recht), 32. gr. (durch hefð erworbene Rechte sind eintragungsbedürftig) und 33. gr. (Gutglaubensschutz gegen Einwendungen aus dem Titel des Vorgängers); dazu der negative Befund zu Lög nr. 19/1966 (regelt nur den Ausländererwerb) und das Leitungsrecht nach Raforkulög nr. 65/2003, 21. bis 23. gr.
Italien
kann trotzdem bestehen
servitù prediale nach Art. 1027 Codice Civile, Begründung durch Titel, zwangsweise, durch Ersitzung oder durch Zweckbestimmung nach Art. 1031, Begründung durch Urteil gegen Entschädigung nach Art. 1032, zwanzigjähriger Besitz nach Art. 1158, nur offenkundige Servituten ersitzbar nach Art. 1061, destinazione del padre di famiglia nach Art. 1062, passaggio coattivo nach Art. 1051, somministrazione di acqua nach Art. 1049; Transkriptionspflicht für Begründungsverträge nach Art. 2643 Nr. 4, Unwirksamkeit nicht transkribierter Titel gegenüber früher transkribierenden Dritten nach Art. 2644, Transkription des Feststellungsurteils bei Ersitzung nach Art. 2651; usufrutto nach Art. 978, uso e abitazione nach Art. 1021 und 1022 Codice Civile
Luxemburg
kann trotzdem bestehen
servitude nach Art. 637 Code civil, vertragliche Servituten nach Art. 686, fortwährende und offenkundige Servituten nach Art. 688 und 689, Erwerb durch dreißigjährigen Besitz nach Art. 690, für alle übrigen nur der Titel nach Art. 691, destination du père de famille nach Art. 692 bis 694; gesetzliches Wegerecht des eingeschlossenen Grundstücks nach Art. 682 bis 685 (Fortbestand des Durchgangs trotz verjährter Entschädigungsklage nach Art. 685); usufruit nach Art. 578 ff., droit d'usage et d'habitation nach Art. 625 ff.; Transkriptionspflicht für Akte unter Lebenden, die dingliche Rechte an Immobilien übertragen, nach Art. 1, Nichtentgegenhaltbarkeit nicht transkribierter Rechte aus diesen Akten und Entscheidungen gegenüber gesetzestreuen Dritten nach Art. 11, Auszüge und Bescheinigungen nach Art. 7, alles der Loi du 25 septembre 1905 sur la transcription des droits réels immobiliers in der Fassung der Loi du 8 juillet 2021
Malta
kann trotzdem bestehen
easement nach Art. 400 Abs. 1 Civil Code (Cap. 16): ein Recht zugunsten eines Grundstücks über das Grundstück eines anderen; nach Art. 458 ist der Titel ohne öffentliche Urkunde nichtig und wirkt bei einer Bestellung unter Lebenden gegenüber Dritten erst nach Eintragung im Public Registry nach Art. 330; Ersitzung kontinuierlicher und sichtbarer easements nach dreißig Jahren nach Art. 457 lit. b und Art. 462 (vierzig Jahre bei Kirche und Fideikommiss), Wegerecht des eingeschlossenen Grundstücks auch als diskontinuierliche easement nach Art. 469 Abs. 2, Erlöschen durch Nichtgebrauch nach dreißig Jahren nach Art. 481 (vierzig bei Staat und Kirche); usufruct nach Art. 328 und 330, use und habitation nach Art. 389 und 390, jeweils öffentliche Urkunde plus Eintragung; overriding interests registrierten Grunds nach Art. 43 Abs. 1 lit. a und c Land Registration Act (Cap. 296), freiwillige Registrierung nach Art. 17; personenbezogene Suche im Public Registry nach Art. 28 Public Registry Act (Cap. 56)
Niederlande
kann trotzdem bestehen
erfdienstbaarheid nach Art. 5:70 BW, Bestellung durch notariële akte und Eintragung in die openbare registers nach Art. 3:89 Abs. 1 i.V.m. Art. 3:98 BW, Entstehung durch Bestellung und Ersitzung nach Art. 5:72 BW, verkrijgende verjaring nach zehn Jahren ununterbrochenen Besitzes bei gutem Glauben nach Art. 3:99 Abs. 1 BW, Erwerb auch ohne guten Glauben nach Verjährung der Klage auf Beendigung des Besitzes nach Art. 3:105 Abs. 1 i.V.m. der zwanzigjährigen Generalfrist des Art. 3:306 BW, Besitz als Innehaben eines Gutes für sich selbst nach Art. 3:107 Abs. 1 BW, Schutz des eingetragenen Erwerbers gegen nicht eingetragene Fakten mit ausdrücklicher Ausnahme der Ersitzung nach Art. 3:24 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e BW, Entfall des guten Glaubens bei Kenntnis oder Kennenmüssen nach Art. 3:11 BW, gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für zwei Jahre fälliger Geldschulden nach Art. 5:77 Abs. 2 BW, Inhalt und Ausübungsweise nach Urkunde und örtlicher Gewohnheit nach Art. 5:73 Abs. 1 BW, Entstehung des vruchtgebruik durch Bestellung oder Ersitzung nach Art. 3:202 BW
Polen
kann trotzdem bestehen
służebność gruntowa nach Art. 285 § 1 Kodeks cywilny (dazu służebność osobista nach Art. 296, użytkowanie, dożywocie); zasiedzenie nur bei Nutzung eines dauerhaften und sichtbaren Geräts nach Art. 292, Fristen entsprechend Art. 172 (zehn Jahre bei gutem, zwanzig bei bösem Glauben), służebność osobista nicht ersitzbar nach Art. 304; öffentlicher Glaube des Grundbuchs nach Art. 5 ustawa o księgach wieczystych i hipotece mit den Ausnahmen des Art. 7 (gesetzliche Lasten, dożywocie, behördliche służebności, droga konieczna nach Art. 145 Kodeks cywilny)
Portugal
kann trotzdem bestehen
servidão predial nach Art. 1543 Código Civil (Inhalt nach Art. 1544, Begründung durch Vertrag, Testament, usucapião oder destinação do pai de família nach Art. 1547 n.º 1); usucapião nur bei apparenten servidões nach Art. 1548 und Art. 1293 Buchst. a, fünfzehn Jahre bei gutem und zwanzig Jahre bei bösem Glauben ohne Eintragung nach Art. 1296; ersessene Rechte und servidões aparentes wirken gegen Dritte auch ohne Eintragung nach Art. 5 n.º 2 Código do Registo Predial
Serbien
kann trotzdem bestehen
stvarna službenost nach Art. 49 Zakon o osnovama svojinskopravnih odnosa; das Recht besteht für die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und haftet damit an der Sache, Ersitzung nach zwanzig Jahren möglich
Slowakei
kann trotzdem bestehen
vecné bremeno nach § 151n Občiansky zákonník (Gesetz Nr. 40/1964 Zb.), Übergang mit dem Eigentum nach § 151n ods. 2, Entstehung durch Vertrag, Testament, Erbauseinandersetzung, Behördenentscheid oder Gesetz sowie durch Ersitzung nach § 151o ods. 1, vydržanie in der Zehnjahresfrist des § 134, gerichtliches Zugangsrecht nach § 151o ods. 3, Erlöschen nach § 151p; vklad als Entstehungsvoraussetzung vertraglicher Rechte nach § 28 ods. 2 katastrálny zákon (Gesetz Nr. 162/1995 Z. z.), bloß deklaratorischer záznam für Rechte aus Gesetz, Behördenentscheid oder vydržanie nach § 34 ods. 1 in Verbindung mit § 5 ods. 2, Einsicht für jedermann nach § 68 ods. 1, widerlegliche Vermutung nach § 70 ods. 1; Eigentumsübergang erst mit dem vklad nach § 133 ods. 2 Občiansky zákonník
Spanien
kann trotzdem bestehen
servidumbre nach Art. 530 Código Civil, gesetzliche und gewillkürte servidumbres nach Art. 536, Ersitzung kontinuierlicher offenkundiger servidumbres nach zwanzig Jahren nach Art. 537, nur Titel bei kontinuierlichen nicht offenkundigen und diskontinuierlichen servidumbres nach Art. 539, Titeleratz durch Anerkennungsurkunde oder rechtskräftiges Urteil nach Art. 540, sichtbares Zeichen des früheren Gesamteigentümers als Titel nach Art. 541, Wegerecht des eingeschlossenen Grundstücks gegen Entschädigung nach Art. 564, Lage und Breite nach Art. 565 und 566, Abflussduldung nach Art. 588 und natürlicher Wasserabfluss nach Art. 552; Eintragbarkeit der Titel nach Art. 2 Nr. 2 Ley Hipotecaria, Drittwirkung nur mit Eintragung nach Art. 13, Unschädlichkeit nicht eingetragener Titel für Dritte nach Art. 32, Schutz des gutgläubigen Erwerbers nach Art. 34, Durchsetzung der Ersitzung gegen eingetragene Dritte nach Art. 36 Ley Hipotecaria; usufructo nach Art. 467, uso y habitación nach Art. 523 ff. Código Civil
Tschechien
kann trotzdem bestehen
služebnost nach § 1257 Občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012 Sb.), dazu služebnost inženýrské sítě nach § 1267, služebnost bytu nach § 1297, reálná břemena nach §§ 1303 ff.; vydržení der služebnost nach § 1260 Abs. 1 in den Fristen der §§ 1091 Abs. 2 und 1095 (zehn Jahre mit Rechtsgrund und gutem Glauben, sonst die doppelte Frist von zwanzig Jahren), Eintragung der vertraglich begründeten služebnost nach § 1262 Abs. 1; öffentlicher Glaube des katastr nemovitostí nach § 984 Abs. 1 mit den Ausnahmen des § 984 Abs. 2 (nezbytná cesta nach §§ 1029 ff., výměnek, gesetzliche Rechte); Eintragung per vklad nach § 11 Abs. 1 lit. c katastrální zákon (Gesetz Nr. 256/2013 Sb.)
Vereinigtes Königreich
kann trotzdem bestehen
easement und restrictive covenant; die ausdrückliche Einräumung einer easement ist eine registrable disposition und wirkt erst mit der Eintragung legal, Section 27 Abs. 1 und 2 lit. d Land Registration Act 2002, ausgenommen die Einräumung kraft Section 62 Law of Property Act 1925 nach Section 27 Abs. 7; die Eintragung bindet den Erwerber nach Section 29; nicht eingetragene legal easements und profits a prendre binden als overriding interest nach Schedule 3 Paragraph 3, es sei denn, der Erwerber kannte sie nicht und sie waren bei sorgfältiger Besichtigung nicht erkennbar, und selbst dann binden sie, wenn sie im Jahr vor der Veräußerung ausgeübt wurden, Schedule 3 Paragraph 3 Abs. 1 und 2; Ersitzung nach zwanzig Jahren ununterbrochener Ausübung, vierzig Jahre absolut, Section 2 Prescription Act 1832 (2 & 3 Will. 4 c. 71), Fristlauf nach Section 4, Recht auf Licht nach Section 3, daneben die common-law-Lehre vom lost modern grant
Zypern
kann trotzdem bestehen
easement nach Art. 11 Abs. 1 Immovable Property (Tenure, Registration and Valuation) Law, Cap. 224: Erwerb nur auf einem von acht Wegen, darunter die eingetragene Gewährung des Eigentümers (lit. a), dreißig Jahre ununterbrochene Ausübung (lit. b), gerichtliche Anerkennung (lit. c), das Wegerecht eingeschlossener Grundstücke nach Art. 11A (lit. e) und die Anordnung des Direktors nach Art. 29 (lit. h); Anhaftung an das Grundstück und Übergang bei jeder Verfügung nach Art. 12 Abs. 1, Verlust durch schriftliche Aufgabe oder dreißigjährige Nichtausübung nach Art. 12 Abs. 2; Pflicht zur Durchfahrt gegen angemessene Entschädigung nach Art. 11A Abs. 1, ausdrücklich einschließlich Wasser- und Abwasserleitungen; easements sind selbst immovable property nach Art. 2; Auslegung der Ersitzung in Christodoulos Yianni Voskou v. HjiPetrou (1964 C.L.R. 21) und Socratis Sofocli Hadji-Demosthenous v. Alexandres Georghiou ((1969) 1 C.L.R. 187): offener und friedlicher Genuss für die vollen dreißig Jahre
Bulgarien
wer zuerst einträgt, gewinnt
Nutzungsrecht nach Art. 56 bis 62 Zakon za sobstvenostta; nach Art. 112 sind alle Akte einzutragen, die dingliche Rechte an einer Immobilie begründen oder übertragen, und nach Art. 113 wirkt ein nicht eingetragenes Recht nicht gegen Dritte, die früher erworben und eingetragen haben
Finnland
Käufer kann verdrängen
rasite nach dem Kiinteistönmuodostamislaki (554/1995), 14 luku: Katalog des 154 §, Begründung durch Vereinbarung im kiinteistötoimitus nach 156 §, Inhalt und Bedingungen nach 158 §, Änderung und Löschung nach 160 und 161 §; Eintragung der rasite ins kiinteistörekisteri nach dem Kiinteistörekisterilaki (392/1985), § 7; Verdrängung der nicht eingetragenen Last durch den redlichen Erwerber nach dem Maakaari (540/1995), 13 luku 3 § (Doppelveräußerung, nach Abs. 3 sinngemäß auch für den Vorrang zwischen Erwerb und Sonderrecht) in Verbindung mit 14 luku 7 § (die kirjaus hat die Rechtswirkungen der lainhuuto)
Kroatien
Käufer kann verdrängen
služnosti nach dem Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima (pročišćeni tekst, Narodne novine 81/15, Ispravak 94/17): Begriff nach čl. 174, die drei osobne služnosti nach čl. 199 Abs. 2, Entstehung kraft Gesetzes nach čl. 228 Abs. 1, dosjelost nach čl. 229, Schutz des gutgläubig Eingetragenen nach čl. 230, Erlöschen durch zwanzig Jahre Nichtausübung nach čl. 241, stvarni teret nach čl. 246; guter Glaube, Aufbau des uložak, teretovnica und öffentliche Einsicht nach dem Zakon o zemljišnim knjigama (Narodne novine 63/19), čl. 9, 20, 24 und 25
Norwegen
Käufer kann verdrängen
servitutt nach dem servituttlova (Lov 29. november 1968 um særlege råderettar over framand eigedom) § 1; die Eintragung im grunnboka entscheidet über die Wirkung gegen den Erwerber, tinglysingslova § 20 und § 21
Slowenien
Käufer kann verdrängen
služnosti nach dem Stvarnopravni zakonik (SPZ, konsolidierte Fassung, Uradni list RS 87/02, 91/13 und 23/20): Begriff nach čl. 210, stvarna služnost nach čl. 213, Entstehung aus Rechtsgeschäft mit vpis nach čl. 215, Ersitzung (priposestvovanje) nach čl. 217, Erlöschen nach čl. 223, die drei osebne služnosti nach čl. 227 und 228; Vertrauen in das Grundbuch nach čl. 10 SPZ und čl. 8 des Zakon o zemljiški knjigi (ZZK-1, konsolidierte Fassung, Uradni list RS 58/03 und Folgeänderungen), Schutz des gutgläubigen Erwerbers gegen erschlichte Rechte nach čl. 44 Abs. 2 SPZ, guter Glaube nach čl. 9 und 28 SPZ; Öffentlichkeit und kostenloser e-ZK-Zugang nach čl. 4, 195 und 198 ZZK-1
Belgien
gibt es nicht
erfdienstbaarheid nach Art. 3.114 Burgerlijk Wetboek (Boek 3 'Goederen', Wet van 4 februari 2020, in Kraft seit dem 01.09.2021), Bestellung durch Rechtsgeschäft nach Art. 3.117, Ersitzung zichtbarer erfdienstbaarheden nach Art. 3.118 i.V.m. Art. 3.26 und 3.27 (zehn Jahre, dreißig bei bösem Glauben zu Beginn des Besitzes), Besitzqualitäten nach Art. 3.21, Feststellung der Ersitzung durch Urteil, Einigung oder einseitige Erklärung samt Überschreibung nach Art. 3.26 Abs. 2 i.V.m. Art. 3.30 § 1 Ziff. 3, Schutz des gutgläubigen Dritten mit konkurrierendem Recht gegen nicht überschriebene Urkunden nach Art. 3.30 § 2, gesetzliche erfdienstbaarheid van uitweg nach Art. 3.135 und 3.136, Erlöschen durch dreißigjährige Nichtausübung nach Art. 3.126, Aufhebung des alten Boek II des Code civil (Art. 516 bis 710bis) durch Art. 29 Ziff. 1 der Wet van 4 februari 2020
Deutschland
gibt es nicht
Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB (dazu Nießbrauch § 1030, Wohnungsrecht § 1093, Reallast § 1105); Bestellung nur durch Einigung und Eintragung, § 873 Abs. 1 BGB; der gutgläubige Erwerber ist nach § 892 BGB geschützt; das Notwegrecht nach § 917 BGB entsteht kraft Gesetzes ohne Eintragung
Estland
gibt es nicht
reaalservituut nach § 172 Asjaõigusseadus (Bestellung durch notariell beurkundeten dinglichen Vertrag, § 173 Abs. 1; keine Ersitzung, § 173 Abs. 5; Ausübung §§ 178 bis 185); Eintragung ins kinnistusraamat, Richtigkeitsvermutung und Rang nach §§ 62, 56 Abs. 1 und 59 Abs. 1; Vormerkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; gesetzliche Beschränkungen ohne Eintragung nach § 141 Abs. 1 (Zugang nach § 156 Abs. 2, Versorgungsnetze nach § 158 Abs. 1), vertragliche oder gerichtliche Beschränkungen gegen Dritte nur mit Eintragung nach § 141 Abs. 3; Berichtigungsanspruch mit Gutglaubensschutz nach § 65 Abs. 1 und 3; Registerführung und Öffentlichkeit nach § 2 und § 74 Abs. 1 Kinnistusraamatuseadus, Negativbescheinigung des Notars nach § 76 hoch 1 Kinnistusraamatuseadus
Lettland
gibt es nicht
servitūts nach § 1130 Civillikums (reālservitūts untrennbar am herrschenden Grundstück, § 1145; Bestellung nur durch Gesetz, Urteil, Vertrag oder Testament, § 1231; dingliche Wirkung erst mit Eintragung, § 1235; keine Ersitzung, § 1231 abschließend; Erlöschen durch Nichtgebrauch, § 1237 Nr. 6); Eigentumserwerb und Drittwirkung nur über die zemesgrāmata, §§ 993 und 994; Korroboration Pflicht, § 1477, ohne sie nur persönliche Klage gegen den Veräußerer, § 1478, öffentlicher Glaube der Eintragung mit Haftung der Grundbuchabteilung, § 1480; auf Gesetz beruhende dingliche Rechte gelten ohne Eintragung, § 1477 Abs. 2, Zugang zum Wasser nach § 1107; Grundbücher jedermann zugänglich mit öffentlichem Glauben nach § 1 Zemesgrāmatu likums
Liechtenstein
gibt es nicht
Grunddienstbarkeit nach Art. 198 f. Sachenrecht (SR), LR 214.0, LGBl. 1923 Nr. 4 (Eintragung konstitutiv nach Art. 199 Abs. 1, Ersitzung nach Art. 199 Abs. 3 nur zu Lasten ersitzbarer Grundstücke, was Art. 42 und 43 auf nicht aufgenommene Grundstücke und solche ohne erkennbaren, lebenden Eigentümer beschränken); Durchleitungsrecht (Leitungsrecht) im Nachbarrecht nach Art. 95, wirkt nach Art. 95 Abs. 3 auch gegen einen gutgläubigen Erwerber ohne Eintragung; gesetzliche Wegrechte ohne Eintragung nach Art. 102 f. und Art. 109; Wohnrecht Art. 248 ff.; Nutzniessung Art. 216 ff.; Eintrag in Abteilung 2 des Hauptbuchblattes nach Art. 524 Ziff. 2 und Art. 536 Ziff. 2 SR
Litauen
gibt es nicht
servitutas nach Art. 4.111 Abs. 1 Civilinis kodeksas; abschließende Entstehungsgründe (Gesetz, Rechtsgeschäft, Gerichtsurteil, in gesetzlich bestimmten Fällen Verwaltungsakt) nach Art. 4.124 Abs. 1, ohne Ersitzung; Wirkung gegenüber Dritten erst mit der Registrierung, ausgenommen die durch Gesetz begründete Servitut, nach Art. 4.124 Abs. 2; rechtsgeschäftliche Bestellung nur durch den Eigentümer der herrschenden Sache nach Art. 4.125; gerichtliche Begründung nur bei fehlender Einigung und andernfalls unverhältnismäßigem Aufwand der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Art. 4.126 Abs. 1; benannte Typen wie das Wegerecht zum Viehtrieb Art. 4.120 und die Gebäudeservitut Art. 4.122
Rumänien
gibt es nicht
servitute nach Art. 755 ff. Codul civil (Legea 287/2009), Erwerb durch Ersitzung ausschließlich als uzucapiune tabulară und ausschließlich für positive Servituten nach Art. 763, Tabularersitzung mit vorausgesetzter Eintragung und fünfjährigem gutgläubigem Besitz nach Art. 931 Abs. 1; Erwerb dinglicher Rechte an im Grundbuch erfassten Liegenschaften nur durch Eintragung, vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen, nach Art. 885 Abs. 1; abschließende Aufzählung der ohne Eintragung entstehenden Rechte (Erbschaft, natürliche Anwachsung, Zwangsversteigerung, Enteignung) nach Art. 887 Abs. 1
Schweiz
gibt es nicht
Grunddienstbarkeit nach Art. 730 ZGB (dazu Nutzniessung Art. 745 mit Eintragungspflicht Art. 746 Abs. 1, Wohnrecht Art. 776, Grundlast Art. 782); Errichtung nur durch Eintragung nach Art. 731 Abs. 1 ZGB, dingliche Wirkung nur bei Sichtbarkeit im Grundbuch nach Art. 971 Abs. 1 ZGB, guter Glaube nach Art. 973 Abs. 1 ZGB geschützt; gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag nach Art. 680 Abs. 1 ZGB, Notweg nach Art. 694 ZGB, kantonale Wegrechte nach Art. 695 ZGB; Ersitzung nur an nicht registriertem Land nach Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 662 ZGB
Ungarn
gibt es nicht
telki szolgalom nach dem Polgári Törvénykönyv (2013. évi V. törvény), Inhalt § 5:160 Abs. 1, gesetzlicher Notweg § 5:160 Abs. 2, Entstehung durch Vertrag und durch Ersitzung nach fünfzehn Jahren ohne Widerspruch § 5:161 Abs. 3, Erlöschen durch fünfzehnjährige Nichtausübung § 5:163 Abs. 2, Löschung im Register bei rechtsgeschäftlicher Aufhebung § 5:163 Abs. 3, Servitut für öffentliche Zwecke § 5:164; Eintragungsgrundsatz mit ausdrücklichem Vorbehalt abweichender Bestimmungen desselben Gesetzes § 5:166 Abs. 1, Wirksamkeit kraft Gesetzes entstandener Rechte ohne Eintragung bei zweifelsfreier Erkennbarkeit aus dem Register § 5:166 Abs. 3, positive Publizität § 5:167, Schutz des gutgläubigen entgeltlichen Erwerbers durch Richtigkeits- und Vollständigkeitsfiktion § 5:168 Abs. 1 und Unwirksamkeit nicht eingetragener Rechte ihm gegenüber § 5:169 Abs. 2; haszonélvezet §§ 5:147 ff.
Schweden
erlischt beim Verkauf
servitut nach Jordabalken (1970:994), 14 kap.; ist es eingetragen, bindet es den neuen Eigentümer nach 7 kap. 14 §, ebenso ein nicht eingetragenes, wenn der Käufer davon wusste oder der Verkäufer es vorbehalten hat
Was wir nicht wissen
Für 0 der 33 Länder können wir nur den eingetragenen Normalfall belegen. Was mit einer nicht eingetragenen Last geschieht, sagt unsere Quelle dort nicht, und wir tragen es deshalb als nicht belegt ein statt als „gibt es nicht". Über alle Länder sind 126 einzelne Nachweise hinterlegt, die ein Käufer verlangen kann. Stand des Korpus: 2026-07-29.
Ein Bericht hält fest, was an Objekt und Lage auffällt und welche Auskunft dazu fehlt. Objekt prüfen lassen.
Die übrigen Rechtsfragen vor der Unterschrift stehen in der Übersicht zum Immobilienrecht.