Mietpreisbremse prüfen
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei einem neuen Vertrag. Sie gilt aber nur in Gebieten, für die das Land sie per Verordnung festgelegt hat.
Was sie erlaubt
Bei Beginn des Mietverhältnisses darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB).
Ob Ihre Gemeinde dazugehört, legt die Landesregierung durch Verordnung fest (§ 556d Abs. 2 BGB). Eine Übersicht je Bundesland finden Sie unter Mietpreisbremse.
Wann sie nicht greift
Es gibt Ausnahmen. Dazu zählen eine höhere Vormiete (§ 556e BGB), eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde, und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB).
Der Vermieter muss Ihnen auf Verlangen Auskunft über eine solche Ausnahme geben (§ 556g Abs. 3 BGB).
Wenn die Miete zu hoch ist
Sie müssen den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen, in Textform. Zu viel gezahlte Miete können Sie zurückverlangen. Von wann an, regelt § 556g Abs. 2 BGB.
Dahinter stehen über 15.000 amtliche Datenquellen aus Europa.
Grundlage: §§ 556d bis 556g BGB.
Mehr dazu: Für Mieter, Mietpreisbremse je Bundesland, Ist meine Miete zu hoch?
Fragen
Gilt die Mietpreisbremse überall in Deutschland?
Nein. Sie gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierung per Verordnung bestimmt hat (§ 556d Abs. 2 BGB).
Gilt sie auch bei einer Mieterhöhung im laufenden Vertrag?
Nein. Sie betrifft die Miete bei Beginn des Mietverhältnisses. Für Erhöhungen im laufenden Vertrag gilt § 558 BGB.