Schweiz · Bern
Wegerecht, Wohnrecht und andere Lasten in Bern prüfen
Ein Grundstück kann Rechte tragen, die jemand anderem gehören. Sie stehen in einem Register, nicht im Exposé, und sie gehen auf den Käufer über.
Was überhaupt auf einem Grundstück liegen kann
Das Recht eines Nachbarn, über Ihren Grund zu fahren. Das Recht einer Person, bis an ihr Lebensende in einem Teil des Hauses zu wohnen. Das Recht eines Versorgers, eine Leitung zu unterhalten. Jedes davon mindert den Wert, und keines sieht man bei der Besichtigung.
Wo sie stehen und wo nicht
Die meisten stehen im Grundbuch oder im Eigentumsregister des Landes. Manche wirken auch ohne Eintragung, etwa wenn sie über lange Zeit ausgeübt wurden. Genau die sind die gefährlichen, weil ein sauberer Registerauszug sie nicht zeigt.
Eingetragene Lasten
Sie stehen in der Abteilung für Belastungen. Wer den Auszug liest, sieht sie, und wer ihn nicht liest, kauft sie mit.
Nicht eingetragene Nutzungen
Ein Weg, den der Nachbar seit dreißig Jahren benutzt, kann auch ohne Eintragung ein Recht begründen. Achten Sie auf sichtbare Spuren einer Nutzung durch andere.
Was ein Wohnrecht auf Lebenszeit wert ist
Es senkt den Wert erheblich, und zwar berechenbar: nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person und dem Mietwert des betroffenen Teils. Wer ein Objekt mit Wohnrecht zum vollen Preis kauft, zahlt zweimal.
Ob sie sich löschen lassen
Nur mit Zustimmung des Berechtigten, und die kostet in aller Regel Geld. Rechnen Sie nicht damit, dass sich das nach dem Kauf klären lässt: Die Verhandlungsposition ist danach schlechter als davor.
Was im Kanton Bern gilt
Sinkt der hypothekarische Referenzzinssatz, kann eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt werden. Der Satz ist für die ganze Schweiz derselbe und wird vom Bund veröffentlicht, nicht vom Kanton.
Grundlage: Art. 270a OR in Verbindung mit Art. 12a und 13 VMWG
Der Anfangsmietzins kann innerhalb von dreißig Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Die Frist ist kurz und läuft ab Übernahme, nicht ab Vertragsschluss.
Grundlage: Art. 270 Abs. 1 OR
Den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks besteuert der Kanton. Satz, Besitzdauerrabatt und Freibeträge sind deshalb von Kanton zu Kanton verschieden.
Grundlage: Art. 12 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)
Ob beim Eigentumsübergang eine Handänderungssteuer anfällt und wie hoch sie ist, entscheidet der Kanton. Einzelne Kantone erheben sie gar nicht.
Grundlage: Kantonale Steuergesetze, Vorbehalt in Art. 12 Abs. 1 StHG
Wer im eigenen Haus wohnt, versteuert den Eigenmietwert als Einkommen. Die Festsetzung erfolgt kantonal, weshalb derselbe Bau in zwei Kantonen unterschiedlich hoch angesetzt wird.
Grundlage: Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, kantonale Umsetzung nach Art. 7 Abs. 1 StHG
Der Kanton Bern gehört der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe an. Dreißig Begriffe und Messweisen, darunter Gebäudehöhe, Geschossfläche und Abstand, sind hier also nach dem gesamtschweizerischen Standard definiert. Die Vereinbarung gilt allerdings nicht unmittelbar: Sie muss ins kantonale und kommunale Recht umgesetzt sein, und maßgeblich bleibt die Fassung der Gemeinde.
Grundlage: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Stand der Mitgliederliste Anfang 2025
Die Rechtslage in der Schweiz
Welche Lasten es gibt
Dienstbarkeiten wie Wegrecht und Leitungsrecht, dazu Nutzniessung und Wohnrecht sowie Grundlasten.
Ob sie den Käufer binden
Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es nach Art. 731 Abs. 1 ZGB der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung ist damit keine Formalität, sondern die Rechtsquelle selbst, und ein dingliches Recht besteht nach Art. 971 Abs. 1 ZGB überhaupt nur, soweit es aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Eine eingetragene Last bindet jeden späteren Eigentümer, und wer sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlässt, ist nach Art. 973 Abs. 1 ZGB geschützt. Eine nebensächliche Verpflichtung zu eigenen Handlungen bindet den Erwerber sogar nur dann, wenn sie sich aus dem Eintrag selbst ergibt (Art. 730 Abs. 2 ZGB). Drei Ausnahmen bleiben, alle im Auszug unsichtbar oder kaum sichtbar: Erstens bestehen gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne jeden Eintrag (Art. 680 Abs. 1 ZGB), darunter der Notweg, den die Nachbarn einem Grundstück ohne genügenden Anschluss an eine öffentliche Strasse gegen volle Entschädigung einräumen müssen (Art. 694 ZGB). Zweitens ist eine Ersitzung der Dienstbarkeit nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen auch das Eigentum ersessen werden kann (Art. 731 Abs. 3 ZGB); das ist nach Art. 662 ZGB nur Land, das gar nicht im Grundbuch aufgenommen ist, auf registriertem Grund gibt es die Ersitzung einer Dienstbarkeit also nicht. Drittens bleiben die kantonal geregelten Wegrechte wie Streckrecht, Tränkweg, Winterweg oder Holzlass (Art. 695 ZGB), deren Bestand sich oft nur an der tatsächlichen Nutzung zeigt.
Grundlage: Dienstbarkeiten Schweiz. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-19.
Häufige Fragen
Muss der Verkäufer Lasten offenlegen?
Ja, soweit sie für Ihre Entscheidung wesentlich sind. Da sie meist eingetragen sind, hilft ihm ein Verschweigen ohnehin nicht: Sie können den Auszug selbst anfordern, und das sollten Sie vor jeder Unterschrift tun.
Gilt ein Wegerecht auch gegen mich als neuen Eigentümer?
In aller Regel ja. Eingetragene Lasten binden jeden Eigentümer, nicht nur den, der sie eingeräumt hat. Genau dafür sind sie eingetragen.
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