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Lettland · Cēsis

Wegerecht, Wohnrecht und andere Lasten in Cēsis prüfen

Ein Grundstück kann Rechte tragen, die jemand anderem gehören. Sie stehen in einem Register, nicht im Exposé, und sie gehen auf den Käufer über.

Was überhaupt auf einem Grundstück liegen kann

Das Recht eines Nachbarn, über Ihren Grund zu fahren. Das Recht einer Person, bis an ihr Lebensende in einem Teil des Hauses zu wohnen. Das Recht eines Versorgers, eine Leitung zu unterhalten. Jedes davon mindert den Wert, und keines sieht man bei der Besichtigung.

Wo sie stehen und wo nicht

Die meisten stehen im Grundbuch oder im Eigentumsregister des Landes. Manche wirken auch ohne Eintragung, etwa wenn sie über lange Zeit ausgeübt wurden. Genau die sind die gefährlichen, weil ein sauberer Registerauszug sie nicht zeigt.

Eingetragene Lasten

Sie stehen in der Abteilung für Belastungen. Wer den Auszug liest, sieht sie, und wer ihn nicht liest, kauft sie mit.

Nicht eingetragene Nutzungen

Ein Weg, den der Nachbar seit dreißig Jahren benutzt, kann auch ohne Eintragung ein Recht begründen. Achten Sie auf sichtbare Spuren einer Nutzung durch andere.

Was ein Wohnrecht auf Lebenszeit wert ist

Es senkt den Wert erheblich, und zwar berechenbar: nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person und dem Mietwert des betroffenen Teils. Wer ein Objekt mit Wohnrecht zum vollen Preis kauft, zahlt zweimal.

Ob sie sich löschen lassen

Nur mit Zustimmung des Berechtigten, und die kostet in aller Regel Geld. Rechnen Sie nicht damit, dass sich das nach dem Kauf klären lässt: Die Verhandlungsposition ist danach schlechter als davor.

Was in der Stadt Cēsis gilt

In der Schutzzone des historischen Zentrums von Cēsis ist die Dacheindeckung auf S-förmige, gewellte Tonziegel in historischem Format oder stehfalzige Metallbleche im Farbton RR 750 beschränkt.

Grundlage: Teritorijas izmantošanas un apbūves noteikumi der Cēsu novada dome, Punkt 943.4; Grundverordnung Nr. 21 vom 24.11.2016, geändert 10.02.2022

In der Schutzzone des historischen Zentrums von Cēsis müssen Gebäude bis zu drei Vollgeschossen ein traditionelles Steildach mit 30 bis 50 Grad Neigung tragen, nur eng umschriebene Ausnahmen sind erlaubt.

Grundlage: Teritorijas izmantošanas un apbūves noteikumi der Cēsu novada dome, Punkt 943.2; Grundverordnung Nr. 21 vom 24.11.2016, geändert 10.02.2022

In der Schutzzone des historischen Zentrums von Cēsis sind sowohl Solarpaneele als auch Windgeneratoren auf Dachflächen verboten, auch Leitungen dürfen nicht auf der Dachoberfläche verlegt werden.

Grundlage: Teritorijas izmantošanas un apbūves noteikumi der Cēsu novada dome, Punkt 943.13; Grundverordnung Nr. 21 vom 24.11.2016, geändert 10.02.2022

In der Schutzzone des historischen Zentrums von Cēsis sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff oder Metall, Rundholzverkleidungen und ähnliche unpassende Materialien verboten, ebenso Strukturputz, außer er ist historisch begründet.

Grundlage: Teritorijas izmantošanas un apbūves noteikumi der Cēsu novada dome, Punkt 944.1.3; Grundverordnung Nr. 21 vom 24.11.2016, geändert 10.02.2022

Die Rechtslage in Lettland

Welche Lasten es gibt

reālservitūti (Grunddienstbarkeiten) nach den §§ 1141 ff. Civillikums, darunter der ceļa servitūts (Wegerecht) und die Wasserservituten mit Sonderregeln in den §§ 1155 ff. sowie die ēku servitūti (Gebäudeservituten) nach den §§ 1172 ff., daneben die personālservitūti: die lietojuma tiesība (Nießbrauch) nach den §§ 1190 ff. und die dzīvokļa tiesība (Wohnrecht).

Ob sie den Käufer binden

Der reālservitūts ist untrennbar mit dem herrschenden Grundstück verbunden und geht mit ihm über, er kann von ihm weder abgetrennt veräußert noch einem Dritten zur Nutzung überlassen werden (§ 1145 Civillikums). Für die Bindung des Erwerbers stellt Lettland aber ganz auf das Register: Die aus einer Dienstbarkeit entspringende dingliche Rechtslage ist für die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks erst mit der Eintragung in die zemesgrāmata begründet und wirksam, bis dahin besteht zwischen ihnen nur eine persönliche Verbindlichkeit, deren Eintragung jede Seite verlangen kann (§ 1235). Dasselbe gilt systemweit: Die Übereignung eines Grundstücks begründet das Eigentum erst mit der Eintragung (§ 993), als Eigentümer gilt nur, wer eingetragen ist, und bis zur Eintragung hat der Erwerber gegen Dritte keine Rechte (§ 994). Eine nur vereinbarte, nie eingetragene Dienstbarkeit bindet den Käufer deshalb nicht, sie bleibt ein persönlicher Anspruch gegen den Veräußerer (§ 1478). Entstehen kann ein servitūts nur durch Gesetz, Gerichtsurteil, Vertrag oder Testament (§ 1231); eine Ersitzung von Dienstbarkeiten kennt diese abschließende Aufzählung nicht, umgekehrt erlischt eine Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch (noilgums, § 1237 Nr. 6). Unsichtbar bleiben nur die unmittelbar auf Gesetz beruhenden dinglichen Rechte, sie gelten auch ohne Eintragung (§ 1477 Abs. 2), etwa die Pflicht neuer Ufereigentümer, den bisherigen den nötigen Zugang zum Wasser zu gewähren (§ 1107).

Grundlage: Dienstbarkeiten Lettland. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-19.

Häufige Fragen

Muss der Verkäufer Lasten offenlegen?

Ja, soweit sie für Ihre Entscheidung wesentlich sind. Da sie meist eingetragen sind, hilft ihm ein Verschweigen ohnehin nicht: Sie können den Auszug selbst anfordern, und das sollten Sie vor jeder Unterschrift tun.

Gilt ein Wegerecht auch gegen mich als neuen Eigentümer?

In aller Regel ja. Eingetragene Lasten binden jeden Eigentümer, nicht nur den, der sie eingeräumt hat. Genau dafür sind sie eingetragen.

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