Schweiz · Basel-Landschaft
Welche Unterlagen Sie in Basel-Landschaft für den Verkauf brauchen
Eine vollständige Mappe verkürzt die Prüfung des Käufers und nimmt ihm das Argument für einen Abschlag. Eine unvollständige liefert ihm dieses Argument frei Haus.
Die Unterlagen, die das Gesetz verlangt
Ein Teil der Mappe ist Pflicht, und das Fehlen ist teils bußgeldbewehrt. Dazu gehört in allen hier behandelten Ländern der Nachweis über den Energiezustand des Gebäudes, der bereits bei der Anzeige vorliegen muss und nicht erst beim Notartermin.
Die Unterlagen, die den Preis halten
Der zweite Teil ist nicht vorgeschrieben, entscheidet aber über den Preis, weil sein Fehlen als Risiko eingepreist wird.
Bei einer Eigentumswohnung
Die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten Jahre, der aktuelle Wirtschaftsplan und der Stand der Rücklage. Fehlen sie, muss der Käufer mit einer Sonderumlage rechnen, die er nicht kennt, und er rechnet vorsichtshalber mit einer hohen.
Bei einem Haus
Die Baugenehmigung samt Plänen, die Nachweise über durchgeführte Sanierungen und die Abnahme der Heizung. Ein Anbau ohne Genehmigung ist der Befund, der einen Verkauf am häufigsten platzen lässt.
Was Sie offenlegen müssen, auch ungefragt
Neben den Unterlagen gibt es Umstände, die Sie von sich aus nennen müssen. Wer sie verschweigt, haftet trotz vereinbartem Haftungsausschluss, und zwar noch Jahre nach dem Verkauf.
Die Reihenfolge, die Zeit spart
Beschaffen Sie zuerst, was von einer Behörde kommt, denn dort dauert es am längsten. Der Auszug aus dem Register, die Bestätigung der Gemeinde und der Energienachweis haben Vorlauf. Alles, was Sie selbst haben, ist in einer Stunde zusammengelegt.
Was im Kanton Basel-Landschaft gilt
Sinkt der hypothekarische Referenzzinssatz, kann eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt werden. Der Satz ist für die ganze Schweiz derselbe und wird vom Bund veröffentlicht, nicht vom Kanton.
Grundlage: Art. 270a OR in Verbindung mit Art. 12a und 13 VMWG
Der Anfangsmietzins kann innerhalb von dreißig Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Die Frist ist kurz und läuft ab Übernahme, nicht ab Vertragsschluss.
Grundlage: Art. 270 Abs. 1 OR
Den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks besteuert der Kanton. Satz, Besitzdauerrabatt und Freibeträge sind deshalb von Kanton zu Kanton verschieden.
Grundlage: Art. 12 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)
Ob beim Eigentumsübergang eine Handänderungssteuer anfällt und wie hoch sie ist, entscheidet der Kanton. Einzelne Kantone erheben sie gar nicht.
Grundlage: Kantonale Steuergesetze, Vorbehalt in Art. 12 Abs. 1 StHG
Wer im eigenen Haus wohnt, versteuert den Eigenmietwert als Einkommen. Die Festsetzung erfolgt kantonal, weshalb derselbe Bau in zwei Kantonen unterschiedlich hoch angesetzt wird.
Grundlage: Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG, kantonale Umsetzung nach Art. 7 Abs. 1 StHG
Der Kanton Basel-Landschaft gehört der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe an. Dreißig Begriffe und Messweisen, darunter Gebäudehöhe, Geschossfläche und Abstand, sind hier also nach dem gesamtschweizerischen Standard definiert. Die Vereinbarung gilt allerdings nicht unmittelbar: Sie muss ins kantonale und kommunale Recht umgesetzt sein, und maßgeblich bleibt die Fassung der Gemeinde.
Grundlage: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Stand der Mitgliederliste Anfang 2025
Die Rechtslage in der Schweiz
Die Unterlagen, die das Gesetz verlangt
Die Schweiz kennt KEINEN bundesweiten Katalog von Pflicht-Unterlagen beim Immobilienverkauf. Der Schutz des Käufers läuft nicht über eine Liste, sondern über die Aufklärungspflicht und ihre Sanktion: Ein Gewährleistungsausschluss ist ungültig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Das ist keine offene Recherche, sondern das Ergebnis: Wer in der Schweiz eine Liste erwartet, sucht etwas, das es nicht gibt.
Was schon im Inserat stehen muss
Bereits in der Anzeige: Keine bundesweite Pflichtangabe. In den vier GEAK-Kantonen ist die Energieeinstufung anzugeben..
Was Sie ungefragt sagen müssen
Hier liegt der eigentliche Schutz. Ein Gewährleistungsausschluss, in Schweizer Kaufverträgen der Regelfall, ist ungültig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Arglistig ist das Verschweigen dann, wenn den Verkäufer aus Vertrag, Gesetz oder Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht traf. Die Rechtsprechung bejaht das insbesondere bei bekannten Altlasten im Boden, bei Enteignungen oder Bauverboten und bei absichtlich verschwiegenen, nicht sichtbaren Bauschäden. Die Freizeichnung hält also nur, solange der Verkäufer die wesentlichen Informationen wirklich weitergegeben hat.
Grundlage: Die Schweiz kennt KEINEN bundesweiten Katalog von Pflicht-Unterlagen beim Immobilienverkauf. Der Schutz des Käufers läuft nicht über eine Liste, sondern über die Aufklärungspflicht und ihre Sanktion: Ein Gewährleistungsausschluss ist ungültig, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Das ist keine offene Recherche, sondern das Ergebnis: Wer in der Schweiz eine Liste erwartet, sucht etwas, das es nicht gibt.. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-07-27.
Häufige Fragen
Wie alt darf der Energienachweis sein?
Er hat in allen hier behandelten Ländern eine feste Gültigkeitsdauer. Ist sie abgelaufen, ist er wertlos und muss neu erstellt werden, bevor die Anzeige online geht.
Muss ich Mängel im Exposé nennen?
Im Exposé nicht zwingend, gegenüber dem Käufer vor dem Vertrag schon, soweit es sich um Umstände handelt, die er nicht selbst erkennen kann und die für seine Entscheidung wesentlich sind.
Was, wenn ein Anbau keine Genehmigung hat?
Das gehört offengelegt. Ein nachträgliches Genehmigungsverfahren ist meist möglich, dauert aber und kann eine Rückbauanordnung nach sich ziehen. Ein Käufer, der das erst nach dem Kauf erfährt, hat einen Anspruch, und ein Ausschluss hilft dann nicht.
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