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Spanien · Segovia

Steuer beim Immobilienverkauf in Segovia

Der Gewinn aus einem Immobilienverkauf ist in fast allen Ländern steuerpflichtig. Wie hoch, ab wann und mit welchen Ausnahmen, unterscheidet sich erheblich, und die Ausnahmen sind der Teil, an dem das meiste Geld hängt.

Worauf die Steuer überhaupt anfällt

Besteuert wird in der Regel nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn: der Erlös abzüglich dessen, was Sie damals bezahlt und seither investiert haben. Wer die alten Rechnungen für Sanierungen nicht mehr findet, versteuert einen Gewinn, den er nie gemacht hat.

Die Befreiungen, nach denen niemand fragt

Fast jede Rechtsordnung kennt Ausnahmen, und sie greifen nicht von selbst. Wer sie nicht kennt, zahlt freiwillig.

Das selbst bewohnte Objekt

Wer die Immobilie selbst bewohnt hat, ist in mehreren Ländern ganz oder teilweise befreit. An welche Dauer und an welchen Zeitpunkt das geknüpft ist, entscheidet über einen fünfstelligen Betrag.

Die Haltedauer

Mehrere Länder besteuern nur, wer innerhalb einer bestimmten Frist wieder verkauft. Ein Verkauf wenige Monate nach Ablauf kann deutlich günstiger sein als einer davor.

Wer die Steuer abführt

In einigen Ländern führt der Vertragserrichter oder der Notar die Steuer direkt ab, in anderen erklären Sie sie selbst. Der Unterschied ist wichtig: Im ersten Fall geht das Geld nie über Ihr Konto, im zweiten müssen Sie es zurücklegen.

Was Sie vorher zusammensuchen sollten

Den alten Kaufvertrag, die Nebenkosten von damals und jede Rechnung für Maßnahmen, die über bloße Erhaltung hinausgingen. Alles davon senkt den steuerpflichtigen Gewinn, und alles davon muss belegt sein.

Was in der Stadt Segovia gilt

Im Plan Especial de las Áreas Históricas von Segovia gibt es keine pauschale Meter- oder Geschosszahl für die Gebäudehöhe. Sie wird je Parzelle durch zeichnerische Schema-Aufrisse im Plan festgelegt, mit einer Toleranz von höchstens 3 Prozent, und darf die Traufhöhe des höchsten benachbarten katalogisierten Gebäudes in keinem Fall überschreiten.

Grundlage: Plan Especial de las Áreas Históricas de Segovia (PEAHIS), Normativa, Artikel 76 Absatz 1; definitiv genehmigt durch den Stadtrat Segovia am 06.09.2019, veröffentlicht BOCyL Nr. 230 vom 28.11.2019

In den historischen Zonen von Segovia sind als Fassadenoberfläche nur Kratzputz (Esgrafiado), gewöhnlicher Verputz, unpoliertes Kalksteinmauerwerk oder ausnahmsweise altes Ziegelmauerwerk zulässig, alle anderen Ausführungen sind verboten. Erlaubt sind ausschließlich Braun-, Erd- und Ockertöne sowie Rohweiß.

Grundlage: Plan Especial de las Áreas Históricas de Segovia (PEAHIS), Normativa, Artikel 87 Absatz 1 und 2; definitiv genehmigt durch den Stadtrat Segovia am 06.09.2019, veröffentlicht BOCyL Nr. 230 vom 28.11.2019

In Segovia sind nur geneigte Dächer in der traditionellen segovianischen Form zulässig, Knick- und Mansarddächer sind verboten. Vorgeschrieben sind gebogene Ton-Hohlziegel in Ocker-Rot mit offener Rinnenverlegung. Dachfenster sind grundsätzlich verboten, Gauben nur eng begrenzt zulässig.

Grundlage: Plan Especial de las Áreas Históricas de Segovia (PEAHIS), Normativa, Artikel 89 Absatz 1 und 3; definitiv genehmigt durch den Stadtrat Segovia am 06.09.2019, veröffentlicht BOCyL Nr. 230 vom 28.11.2019

Die Rechtslage in Spanien

Was den Verkäufer an Steuer trifft

Gewinn unterliegt der IRPF mit 19 bis 28 Prozent gestaffelt; bei nicht in Spanien ansässigen Verkäufern behält der Käufer 3 Prozent des Kaufpreises ein und führt sie ab (Art. 25.2 TRLIRNR). Dazu die plusvalía municipal der Gemeinde (Art. 104 ff. TRLRHL). Offenlegung: Haftung für vicios ocultos nach Art. 1484 Código Civil, Frist sechs Monate.

Worauf gerechnet wird

Gerechnet wird auf den valor de referencia des Katasters, wenn dieser über dem Kaufpreis liegt (Art. 10 TRLITPAJD in der Fassung ab 2022). Der Kaufpreis ist also nur die Untergrenze der Bemessungsgrundlage, nicht automatisch die Basis.

Grundlage: Verkäuferpflichten Spanien. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-07-26.

Häufige Fragen

Kann ich die Maklerprovision gegenrechnen?

In den meisten Rechtsordnungen ja, sie gehört zu den Veräußerungskosten und mindert den Gewinn. Bewahren Sie die Rechnung auf, auch wenn der Käufer sie teilweise getragen hat.

Was gilt bei einer geerbten Immobilie?

Dann zählt in der Regel nicht Ihr Erwerb, sondern der des Erblassers, sowohl für die Haltedauer als auch für die Anschaffungskosten. Das kann eine lange Haltedauer bedeuten und damit eine Befreiung, an die niemand denkt.

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