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Liechtenstein · Malbun

Vermietete Immobilie in Malbun kaufen oder verkaufen

Ein Eigentümerwechsel beendet ein Mietverhältnis nicht. Der Käufer tritt in den laufenden Vertrag ein, so wie er ist, mit allem was darin vereinbart wurde.

Was der Käufer übernimmt

Den Vertrag mit seiner Laufzeit, seiner Miethöhe und jeder Nebenabrede. Eine jahrzehntealte Miete weit unter dem heutigen Niveau bleibt bestehen, und eine mündliche Zusage des Voreigentümers kann ebenfalls binden.

Die Kaution ist die häufigste Lücke

Sie liegt beim bisherigen Vermieter, geschuldet wird sie am Ende vom neuen. Wer beim Kauf nicht darauf achtet, dass sie übergeben oder vom Kaufpreis abgezogen wird, zahlt sie später aus eigener Tasche.

Was in den Kaufvertrag gehört

Eine Aufstellung der Kautionen je Einheit, ihr Verbleib und eine Regelung, wie sie übergeht. Ohne diese Punkte ist die Übergabe unvollständig.

Für den Verkäufer: was Sie offenlegen müssen

Bestehende Verträge, Rückstände, laufende Streitigkeiten und jede Nebenabrede. Ein verschwiegener Rechtsstreit mit einem Mieter ist ein Umstand, der nach dem Kauf auf Sie zurückfällt.

Was in der Stadt Malbun gilt

Malbun gehört neben Steg zu den einzigen beiden Orten Liechtensteins, an denen künstliche Beschneiungsanlagen überhaupt zulässig sind. Im übrigen Land ist Kunstschnee baurechtlich ausgeschlossen. Strom- und Wasserleitungen für die Anlagen müssen unterirdisch verlegt werden, und ihre Errichtung braucht eine eigene Baubewilligung.

Grundlage: Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Bst. k (Fassung 01.01.2019)

Der Betrieb der Beschneiungsanlagen in Malbun ist eng befristet: erlaubt nur zwischen dem 1. November und dem 1. März, nur auf gefrorenem Boden, chemische und biologische Zusätze sind verboten. Jeder Betreiber muss jährlich eine Energie- und Wasserbilanz erstellen, die die Regierung veröffentlicht.

Grundlage: Baugesetz (BauG), Art. 66 Abs. 4

Die Rechtslage in Liechtenstein

Was mit den laufenden Mietverträgen passiert

Kauf bricht Miete nicht: Veräußert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags, geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (§ 1090 Art. 29 Abs. 1 ABGB). Der Erwerber ist ohne weitere Voraussetzung gebunden; weder Eintragung noch Vormerkung noch ein sicheres Datum sind nötig. Die freiwillige Vormerkung im Grundbuch (Art. 31) ist ein Zusatz: Jeder neue Eigentümer muss dem Mieter dann den Gebrauch nach dem Vertrag gestatten, und in der Zwangsversteigerung wird das vorgemerkte Mietverhältnis einer Dienstbarkeit gleichbehandelt.

Wie der neue Vermieter kündigen kann

Der neue Eigentümer kann das Mietverhältnis von Wohn- und Geschäftsräumen mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht (§ 1090 Art. 29 Abs. 2 lit. a ABGB). Kündigt er früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, haftet der bisherige Eigentümer dem Mieter für den daraus entstehenden Schaden (Art. 29 Abs. 3). Das Mietrecht steht seit 2017 im neu gefassten 25. Hauptstück des ABGB (§ 1090 Art. 1 bis 109).

Wie weit die Miete steigen darf

Keine gesetzliche Mietzinsobergrenze recherchiert (siehe den Mietrechts-Korpus, Eintrag LI); der Mietzins ist frei vereinbar.

Die Kaution

Sicherheit in Geld oder Wertpapieren ist bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot AUF DEN NAMEN DES MIETERS zu hinterlegen (§ 1090 Art. 14). Bei Wohnraummiete darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

Grundlage: Vermieterrecht Liechtenstein. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-19.

Häufige Fragen

Kann ich als Käufer wegen Eigenbedarfs kündigen?

Das hängt am Land und oft an Sperrfristen, die gerade nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum mehrere Jahre betragen können. Wer mit dieser Absicht kauft, sollte die Frist vorher kennen und nicht darauf vertrauen.

Darf ich nach dem Kauf die Miete anheben?

Nur nach denselben Regeln, die für den Voreigentümer galten. Der Eigentümerwechsel selbst ist kein Grund für eine Erhöhung und setzt keine Frist neu in Gang.

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