Lettland · Kuldīga
Wegerecht, Wohnrecht und andere Lasten in Kuldīga prüfen
Ein Grundstück kann Rechte tragen, die jemand anderem gehören. Sie stehen in einem Register, nicht im Exposé, und sie gehen auf den Käufer über.
Was überhaupt auf einem Grundstück liegen kann
Das Recht eines Nachbarn, über Ihren Grund zu fahren. Das Recht einer Person, bis an ihr Lebensende in einem Teil des Hauses zu wohnen. Das Recht eines Versorgers, eine Leitung zu unterhalten. Jedes davon mindert den Wert, und keines sieht man bei der Besichtigung.
Wo sie stehen und wo nicht
Die meisten stehen im Grundbuch oder im Eigentumsregister des Landes. Manche wirken auch ohne Eintragung, etwa wenn sie über lange Zeit ausgeübt wurden. Genau die sind die gefährlichen, weil ein sauberer Registerauszug sie nicht zeigt.
Eingetragene Lasten
Sie stehen in der Abteilung für Belastungen. Wer den Auszug liest, sieht sie, und wer ihn nicht liest, kauft sie mit.
Nicht eingetragene Nutzungen
Ein Weg, den der Nachbar seit dreißig Jahren benutzt, kann auch ohne Eintragung ein Recht begründen. Achten Sie auf sichtbare Spuren einer Nutzung durch andere.
Was ein Wohnrecht auf Lebenszeit wert ist
Es senkt den Wert erheblich, und zwar berechenbar: nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person und dem Mietwert des betroffenen Teils. Wer ein Objekt mit Wohnrecht zum vollen Preis kauft, zahlt zweimal.
Ob sie sich löschen lassen
Nur mit Zustimmung des Berechtigten, und die kostet in aller Regel Geld. Rechnen Sie nicht damit, dass sich das nach dem Kauf klären lässt: Die Verhandlungsposition ist danach schlechter als davor.
Was in der Stadt Kuldīga gilt
In der Altstadt von Kuldīga muss ein Satteldach eine Neigung von 35 bis 45 Grad haben. Ein Mansarddach ist im unteren Teil mit 65 bis 70 Grad und im oberen Teil mit 30 bis 50 Grad vorgeschrieben.
Grundlage: Lokālplānojums Kuldīgas vecpilsētai Ventas senlejā, Saistošie noteikumi Nr. KNP/2022/36, Punkt 55.1 und 55.4; beschlossen von der Kuldīgas novada dome am 24.11.2022
Als Dachdeckung sind in der Altstadt von Kuldīga Tonziegel vorgesehen, ausnahmsweise rote Betonziegel, außerdem handgefalztes Blech, Holzschindeln oder Bretter. Die Wahl muss durch die historische Bauforschung des jeweiligen Gebäudes begründet sein.
Grundlage: Lokālplānojums Kuldīgas vecpilsētai Ventas senlejā, Saistošie noteikumi Nr. KNP/2022/36, Punkt 53.7; beschlossen von der Kuldīgas novada dome am 24.11.2022
Für Außenwände in der Altstadt von Kuldīga sind nur Holz, massives Ziegelmauerwerk oder gestrichener Verputz zulässig. Andere Materialien müssen mit Holz verkleidet oder verputzt werden, und Kunststoff- beziehungsweise PVC-Fassadenverkleidung ist ausdrücklich verboten.
Grundlage: Lokālplānojums Kuldīgas vecpilsētai Ventas senlejā, Saistošie noteikumi Nr. KNP/2022/36, Punkt 60.1; beschlossen von der Kuldīgas novada dome am 24.11.2022
Dachfenster in der Altstadt von Kuldīga dürfen höchstens 0,80 mal 1,20 Meter Glasfläche haben, verglaste Dachluken auf Flachdächern höchstens 0,40 mal 0,60 Meter, und zwischen zwei Dachfenstern müssen mindestens 2 Meter Abstand liegen.
Grundlage: Lokālplānojums Kuldīgas vecpilsētai Ventas senlejā, Saistošie noteikumi Nr. KNP/2022/36, Punkt 54.4.3; beschlossen von der Kuldīgas novada dome am 24.11.2022
Die Rechtslage in Lettland
Welche Lasten es gibt
reālservitūti (Grunddienstbarkeiten) nach den §§ 1141 ff. Civillikums, darunter der ceļa servitūts (Wegerecht) und die Wasserservituten mit Sonderregeln in den §§ 1155 ff. sowie die ēku servitūti (Gebäudeservituten) nach den §§ 1172 ff., daneben die personālservitūti: die lietojuma tiesība (Nießbrauch) nach den §§ 1190 ff. und die dzīvokļa tiesība (Wohnrecht).
Ob sie den Käufer binden
Der reālservitūts ist untrennbar mit dem herrschenden Grundstück verbunden und geht mit ihm über, er kann von ihm weder abgetrennt veräußert noch einem Dritten zur Nutzung überlassen werden (§ 1145 Civillikums). Für die Bindung des Erwerbers stellt Lettland aber ganz auf das Register: Die aus einer Dienstbarkeit entspringende dingliche Rechtslage ist für die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks erst mit der Eintragung in die zemesgrāmata begründet und wirksam, bis dahin besteht zwischen ihnen nur eine persönliche Verbindlichkeit, deren Eintragung jede Seite verlangen kann (§ 1235). Dasselbe gilt systemweit: Die Übereignung eines Grundstücks begründet das Eigentum erst mit der Eintragung (§ 993), als Eigentümer gilt nur, wer eingetragen ist, und bis zur Eintragung hat der Erwerber gegen Dritte keine Rechte (§ 994). Eine nur vereinbarte, nie eingetragene Dienstbarkeit bindet den Käufer deshalb nicht, sie bleibt ein persönlicher Anspruch gegen den Veräußerer (§ 1478). Entstehen kann ein servitūts nur durch Gesetz, Gerichtsurteil, Vertrag oder Testament (§ 1231); eine Ersitzung von Dienstbarkeiten kennt diese abschließende Aufzählung nicht, umgekehrt erlischt eine Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch (noilgums, § 1237 Nr. 6). Unsichtbar bleiben nur die unmittelbar auf Gesetz beruhenden dinglichen Rechte, sie gelten auch ohne Eintragung (§ 1477 Abs. 2), etwa die Pflicht neuer Ufereigentümer, den bisherigen den nötigen Zugang zum Wasser zu gewähren (§ 1107).
Grundlage: Dienstbarkeiten Lettland. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-19.
Häufige Fragen
Muss der Verkäufer Lasten offenlegen?
Ja, soweit sie für Ihre Entscheidung wesentlich sind. Da sie meist eingetragen sind, hilft ihm ein Verschweigen ohnehin nicht: Sie können den Auszug selbst anfordern, und das sollten Sie vor jeder Unterschrift tun.
Gilt ein Wegerecht auch gegen mich als neuen Eigentümer?
In aller Regel ja. Eingetragene Lasten binden jeden Eigentümer, nicht nur den, der sie eingeräumt hat. Genau dafür sind sie eingetragen.
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