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Österreich · Wien

Altlasten in Wien prüfen

Die Sanierungspflicht trifft in fast allen Rechtsordnungen auch den, der das Grundstück später kauft, und nicht nur den, der es verunreinigt hat.

Wo Verdachtsflächen verzeichnet sind

Es gibt dafür ein Register, und es ist in aller Regel einsehbar. Ein Blick hinein kostet wenig und beantwortet die Frage, die kein Verkäufer gern stellt.

Was einen Verdacht begründet

Die frühere Nutzung. Eine Tankstelle, eine Reinigung, eine Werkstatt, eine Aufschüttung unbekannter Herkunft, eine Deponie in der Nähe. Auch ein alter Heizöltank im Garten reicht.

Wer zahlt

Hier liegt der teuerste Punkt: Die Behörde wendet sich an den, der greifbar ist, und das ist der aktuelle Eigentümer. Ob er den Verursacher in Regress nehmen kann, ist seine Sache und dauert Jahre.

Was das für den Preis bedeutet

Ein bestätigter Verdacht macht ein Grundstück schwer finanzierbar und schwer verkäuflich. Beides zusammen drückt den Wert stärker als die reinen Sanierungskosten.

Was im Bundesland Wien gilt

Ob das Mietrechtsgesetz voll, nur teilweise oder gar nicht gilt, hängt am Baujahr, an der Förderung und an der Art des Hauses, nicht am Bundesland. Diese Einordnung entscheidet vor jeder anderen Frage darüber, ob es überhaupt eine Mietobergrenze gibt.

Grundlage: § 1 Mietrechtsgesetz (MRG)

Für jedes Bundesland gilt ein eigener Richtwert je Quadratmeter. Er ist die Grundlage für die zulässige Miete in Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich und wird regelmäßig neu kundgemacht. Zu- und Abschläge für Lage, Zustand und Ausstattung kommen dazu.

Grundlage: § 5 Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993

Ist der Mietvertrag befristet, ist vom zulässigen Hauptmietzins ein Abschlag zu machen. Er gilt im Voll- und im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Grundlage: § 16 Abs. 7 MRG

Das Bauordnungsrecht ist Landessache. Für Wien gilt die Bauordnung für Wien, und damit gelten hier eigene Regeln dafür, was genehmigungsfrei ist, welche Abstände einzuhalten sind und wie lange die Behörde gegen einen Bau ohne Genehmigung noch vorgehen kann. Ein Anbau, der im Nachbarland keine Genehmigung brauchte, kann hier eine gebraucht haben.

Grundlage: die Bauordnung für Wien

Wien ist zugleich Bundesland und Gemeinde. Der Altbaubestand vor 1953 ist hier so groß wie nirgendwo sonst im Land, und genau dieser Bestand fällt in den Vollanwendungsbereich mit Mietobergrenze. Deshalb ist die Frage nach der zulässigen Miete hier häufiger berechtigt als anderswo.

Grundlage: § 1 Abs. 4 MRG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 MRG

Wien hat eine wohnrechtliche Schlichtungsstelle. Das ändert den Weg: Ein Streit über die Höhe des Mietzinses muss hier zuerst dort anhängig gemacht werden und kann nicht sofort zu Gericht. In Österreich gibt es solche Stellen nur in wenigen Gemeinden, überall sonst führt der Weg direkt zum Bezirksgericht.

Grundlage: § 39 Abs. 1 MRG

Für geförderte Wohnungen und für Gemeindewohnungen gelten in Wien eigene Vergaberegeln des Landes. Sie stehen neben dem Mietrechtsgesetz und nicht an seiner Stelle: Wer eine solche Wohnung bekommt, entscheidet die Stadt nach ihren Kriterien, die Miethöhe aber weiterhin das Bundesrecht.

Grundlage: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Die Rechtslage in Österreich

Wo Altlasten verzeichnet sind

Das Umweltbundesamt führt den Verdachtsflächenkataster und den Altlastenatlas; die Länder melden die Flächen.

Wer dafür haftet

Primär haftet der Verursacher. Der Liegenschaftseigentümer und sein Rechtsnachfolger können subsidiaer herangezogen werden, wenn sie den gefährlichen Anlagen zugestimmt oder sie geduldet haben oder von der Gefahr Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Wer eine Verdachtsfläche oder Altlast wissentlich kauft, kann nicht mit einem Haftungsprivileg rechnen.

Grundlage: Altlasten Österreich. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-07-29.

Häufige Fragen

Muss der Verkäufer einen Verdacht nennen?

Ja, wenn er davon weiß. Ein bekannter Altlastenverdacht ist ein Umstand, der offenbart werden muss, und ein Verschweigen trägt kein Haftungsausschluss.

Reicht ein Blick ins Register?

Als erster Schritt ja. Ein leeres Register heißt aber nur, dass nichts bekannt ist, nicht dass nichts da ist. Bei einer verdächtigen Vornutzung ersetzt es keine Bodenuntersuchung.

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