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Liechtenstein · Malbun

Wegerecht, Wohnrecht und andere Lasten in Malbun prüfen

Ein Grundstück kann Rechte tragen, die jemand anderem gehören. Sie stehen in einem Register, nicht im Exposé, und sie gehen auf den Käufer über.

Was überhaupt auf einem Grundstück liegen kann

Das Recht eines Nachbarn, über Ihren Grund zu fahren. Das Recht einer Person, bis an ihr Lebensende in einem Teil des Hauses zu wohnen. Das Recht eines Versorgers, eine Leitung zu unterhalten. Jedes davon mindert den Wert, und keines sieht man bei der Besichtigung.

Wo sie stehen und wo nicht

Die meisten stehen im Grundbuch oder im Eigentumsregister des Landes. Manche wirken auch ohne Eintragung, etwa wenn sie über lange Zeit ausgeübt wurden. Genau die sind die gefährlichen, weil ein sauberer Registerauszug sie nicht zeigt.

Eingetragene Lasten

Sie stehen in der Abteilung für Belastungen. Wer den Auszug liest, sieht sie, und wer ihn nicht liest, kauft sie mit.

Nicht eingetragene Nutzungen

Ein Weg, den der Nachbar seit dreißig Jahren benutzt, kann auch ohne Eintragung ein Recht begründen. Achten Sie auf sichtbare Spuren einer Nutzung durch andere.

Was ein Wohnrecht auf Lebenszeit wert ist

Es senkt den Wert erheblich, und zwar berechenbar: nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person und dem Mietwert des betroffenen Teils. Wer ein Objekt mit Wohnrecht zum vollen Preis kauft, zahlt zweimal.

Ob sie sich löschen lassen

Nur mit Zustimmung des Berechtigten, und die kostet in aller Regel Geld. Rechnen Sie nicht damit, dass sich das nach dem Kauf klären lässt: Die Verhandlungsposition ist danach schlechter als davor.

Was in der Stadt Malbun gilt

Malbun gehört neben Steg zu den einzigen beiden Orten Liechtensteins, an denen künstliche Beschneiungsanlagen überhaupt zulässig sind. Im übrigen Land ist Kunstschnee baurechtlich ausgeschlossen. Strom- und Wasserleitungen für die Anlagen müssen unterirdisch verlegt werden, und ihre Errichtung braucht eine eigene Baubewilligung.

Grundlage: Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Bst. k (Fassung 01.01.2019)

Der Betrieb der Beschneiungsanlagen in Malbun ist eng befristet: erlaubt nur zwischen dem 1. November und dem 1. März, nur auf gefrorenem Boden, chemische und biologische Zusätze sind verboten. Jeder Betreiber muss jährlich eine Energie- und Wasserbilanz erstellen, die die Regierung veröffentlicht.

Grundlage: Baugesetz (BauG), Art. 66 Abs. 4

Die Rechtslage in Liechtenstein

Welche Lasten es gibt

Grunddienstbarkeiten wie Wegrecht (Art. 198 f. SR), dazu Nutzniessung (Art. 216 ff.), Wohnrecht (Art. 248 ff.), Baurecht als Dienstbarkeit (Art. 251) und Quellenrecht (Art. 252) sowie Grundlasten. Das Leitungsrecht steht NICHT im Dienstbarkeiten-Abschnitt, sondern als eigenes Durchleitungsrecht im Nachbarrecht (Art. 95 SR), siehe die eigene Ausnahme unten. Daneben bestehen GESETZLICHE Wegrechte, unabhängig von einer vertraglichen Dienstbarkeit: der Notweg (Art. 102), das Streckrecht für Äcker (Art. 103), das Riesen von Holz (Art. 105) und der übliche Winterweg (Art. 107), deren genauer Umfang sich nach der Ortsübung richtet (Art. 108).

Ob sie den Käufer binden

Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit durch Rechtsgeschäft braucht es die Eintragung in das Grundbuch (Art. 199 Abs. 1 SR); ist sie eingetragen, bindet sie jeden späteren Eigentümer des belasteten Grundstücks. Drei Ausnahmen bestehen, alle eng gefasst: Erstens bestehen Wegrechte, die das Gesetz selbst unmittelbar begründet (Notweg, Streckrecht und Ähnliches) sowie übliche Winterwege bereits ohne Eintragung zu Recht; sie werden nur nachrichtlich angemerkt, wenn sie von bleibendem Bestand sind (Art. 109). Zweitens ist eine Ersitzung der Dienstbarkeit möglich, aber nur zu Lasten von Grundstücken, an denen auch das Eigentum selbst ersessen werden kann (Art. 199 Abs. 3). Wie eng das ist, zeigt erst der Blick auf die Eigentumsersitzung: Sie greift nach Art. 43 nur bei einem Grundstück, das gar nicht ins Grundbuch aufgenommen ist, oder bei einem, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, tot oder für verschollen erklärt ist, und die Eintragung braucht dann einen Landgerichtsbeschluss nach vorheriger amtlicher Auskündigung. An einem gewöhnlichen Kaufobjekt mit Hauptbuchblatt und lebendem Eigentümer kann eine Dienstbarkeit also nicht ersessen werden. Drittens, und das ist die Ausnahme, die einen Käufer am ehesten trifft: Das Durchleitungsrecht für Leitungen (Art. 95 SR) kann einem gutgläubigen Erwerber AUCH OHNE Eintragung entgegengehalten werden (Art. 95 Abs. 3 SR) – ausgerechnet bei Leitungen, die auf dem Grundstück sichtbar oder erkennbar sind, schützt das Grundbuch den Käufer also nicht vollständig.

Grundlage: Dienstbarkeiten Liechtenstein. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-21.

Häufige Fragen

Muss der Verkäufer Lasten offenlegen?

Ja, soweit sie für Ihre Entscheidung wesentlich sind. Da sie meist eingetragen sind, hilft ihm ein Verschweigen ohnehin nicht: Sie können den Auszug selbst anfordern, und das sollten Sie vor jeder Unterschrift tun.

Gilt ein Wegerecht auch gegen mich als neuen Eigentümer?

In aller Regel ja. Eingetragene Lasten binden jeden Eigentümer, nicht nur den, der sie eingeräumt hat. Genau dafür sind sie eingetragen.

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