Liechtenstein · Malbun
Widmung und Schutzgebiete in Malbun prüfen
Was Sie mit einem Grundstück vorhaben, muss die Widmung hergeben. Sie steht nicht im Grundbuch, sondern beim Planungsträger, und sie ändert sich ohne Ihr Zutun.
Die Frage vor allen anderen
Nicht wie das Grundstück heute genutzt wird, sondern wie es genutzt werden darf. Ein bebautes Grundstück muss nicht Bauland sein, und eine bestehende Nutzung ist nicht automatisch eine erlaubte.
Schutzgebiete und was sie verbieten
Ortsbildschutz, Denkmalschutz, Wasserschutz, Hochwasserzone. Jedes davon schränkt ein, was Sie ändern dürfen, und mehrere können gleichzeitig gelten.
Denkmal- und Ortsbildschutz
Betrifft schon den Austausch von Fenstern und die Farbe der Fassade. Die Mehrkosten einer denkmalgerechten Sanierung sind erheblich und werden fast nie eingerechnet.
Hochwasser- und Wasserschutz
Berührt nicht nur das Bauen, sondern auch die Versicherbarkeit. Ein Objekt in einer ausgewiesenen Zone ist gegen bestimmte Schäden teils gar nicht versicherbar.
Vorkaufsrechte der öffentlichen Hand
In mehreren Ländern kann eine Gemeinde in einen abgeschlossenen Kaufvertrag eintreten. Der Vertrag steht dann, aber der Käufer ist ein anderer. Ob das hier möglich ist, gehört vor die Unterschrift geklärt.
Was in der Stadt Malbun gilt
Malbun gehört neben Steg zu den einzigen beiden Orten Liechtensteins, an denen künstliche Beschneiungsanlagen überhaupt zulässig sind. Im übrigen Land ist Kunstschnee baurechtlich ausgeschlossen. Strom- und Wasserleitungen für die Anlagen müssen unterirdisch verlegt werden, und ihre Errichtung braucht eine eigene Baubewilligung.
Grundlage: Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Bst. k (Fassung 01.01.2019)
Der Betrieb der Beschneiungsanlagen in Malbun ist eng befristet: erlaubt nur zwischen dem 1. November und dem 1. März, nur auf gefrorenem Boden, chemische und biologische Zusätze sind verboten. Jeder Betreiber muss jährlich eine Energie- und Wasserbilanz erstellen, die die Regierung veröffentlicht.
Grundlage: Baugesetz (BauG), Art. 66 Abs. 4
Die Rechtslage in Liechtenstein
Was auf diesem Grund erlaubt ist
Die Gemeinde teilt ihr Gebiet per Bauordnung in Zonen ein (Wohnzone, Landwirtschaftszone und weitere), gestützt auf das Baugesetz; für ein umgrenztes Gebiet kann sie einen Überbauungsplan, einen Gestaltungsplan oder Spezialbauvorschriften erlassen (Art. 21 und 24 BauG). Belegt am Beispiel der Bauordnung Planken 2020, die die BauG-Artikel im Wortlaut zitiert. Die Pläne können die Grenzabstände gegenüber Art. 47 BauG verschärfen.
Schutzgebiete und ihre Folgen
Vier Schutzkategorien sind belegt, wiederum am Beispiel der Bauordnung Planken, die sie als überlagernde Festsetzungen ausweist: unter Schutz gestellte Kulturgüter nach dem Kulturgütergesetz (Art. 48), archäologische Perimeter, Naturschutzgebiete nach dem Naturschutzgesetz (Art. 19) und Waldreservate nach dem Waldgesetz (Art. 12). Die zugrunde liegenden Gesetze sind Landesgesetze und gelten landesweit.
Vorkaufsrechte
Ein Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand beim Grundstücksverkauf gibt es nicht. Die Landesverwaltung selbst führt unter Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht nur die privatrechtlichen Formen: Gesetzlich besteht ein Vorkaufsrecht nur für den Miteigentümer (Art. 66 Abs. 1 SR) und im Baurechtsverhältnis (Art. 66 Abs. 2 SR), daneben das vertragliche Vorkaufsrecht (Art. 66a SR), geregelt in Art. 62 bis 66b SR und §§ 1067 bis 1079 ABGB. Privat eingeräumte Vorkaufsrechte werden durch Vormerkung im Grundbuch verdinglicht und sind dort sichtbar. Die öffentliche Hand kann nur enteignen, was ein anderer Vorgang mit Entschädigung ist. Unberührt bleibt die GENEHMIGUNGSPFLICHT für Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz (LR 214.11), die im Kaufrechts-Korpus hinterlegt ist, aber ein Zulassungs-, kein Vorkaufsrecht ist: Sie entscheidet, ob der Käufer erwerben darf, nicht ob die öffentliche Hand an seine Stelle tritt.
Grundlage: Landnutzung Liechtenstein. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-19.
Häufige Fragen
Kann sich die Widmung nach dem Kauf ändern?
Ja. Planungen werden fortgeschrieben, und ein Eigentümer hat darauf nur begrenzt Einfluss. Ein Blick in laufende Planungsverfahren der Gemeinde ist deshalb Teil der Prüfung.
Wo bekomme ich die Auskunft?
Bei der Gemeinde oder der zuständigen Planungsbehörde, in mehreren Ländern auch online. Verlassen Sie sich nicht auf die Angabe im Exposé, sondern holen Sie die Auskunft selbst ein.
Weiter
- Was Sie in Malbun vor dem Kauf prüfen sollten
- Kaufnebenkosten in Malbun
- Den Energieausweis in Malbun lesen und verstehen
- Die Eigentümergemeinschaft in Malbun prüfen
- Wegerecht, Wohnrecht und andere Lasten in Malbun prüfen
- Einen Bau ohne Genehmigung in Malbun erkennen
- Altlasten in Malbun prüfen
- Alle Themen in der Stadt Malbun
- Widmung und Schutzgebiete prüfen
- Alle Orte in dieser Übersicht
- Zurück zur Übersicht für diese Rolle
Bereit, eine Immobilie zu prüfen?
In wenigen Minuten haben Sie einen vollständigen, vorsichtig gerechneten Bericht als PDF. Kein Termin, kein Papierkram.
Im Testbetrieb kostenlos. Danach 29,99 € je Bericht inkl. USt, ohne Abo.
Sie wollen Ihre eigene Immobilie bewerten? Hier entlang.
Auf dem Laufenden bleiben
Wir schreiben selten und nur, wenn es wirklich hilfreich ist: neue Funktionen, Markt-Einordnungen, Tipps rund um Kauf, Verkauf und Miete.