Island · Thingvellir
Widmung und Schutzgebiete in Thingvellir prüfen
Was Sie mit einem Grundstück vorhaben, muss die Widmung hergeben. Sie steht nicht im Grundbuch, sondern beim Planungsträger, und sie ändert sich ohne Ihr Zutun.
Die Frage vor allen anderen
Nicht wie das Grundstück heute genutzt wird, sondern wie es genutzt werden darf. Ein bebautes Grundstück muss nicht Bauland sein, und eine bestehende Nutzung ist nicht automatisch eine erlaubte.
Schutzgebiete und was sie verbieten
Ortsbildschutz, Denkmalschutz, Wasserschutz, Hochwasserzone. Jedes davon schränkt ein, was Sie ändern dürfen, und mehrere können gleichzeitig gelten.
Denkmal- und Ortsbildschutz
Betrifft schon den Austausch von Fenstern und die Farbe der Fassade. Die Mehrkosten einer denkmalgerechten Sanierung sind erheblich und werden fast nie eingerechnet.
Hochwasser- und Wasserschutz
Berührt nicht nur das Bauen, sondern auch die Versicherbarkeit. Ein Objekt in einer ausgewiesenen Zone ist gegen bestimmte Schäden teils gar nicht versicherbar.
Vorkaufsrechte der öffentlichen Hand
In mehreren Ländern kann eine Gemeinde in einen abgeschlossenen Kaufvertrag eintreten. Der Vertrag steht dann, aber der Käufer ist ein anderer. Ob das hier möglich ist, gehört vor die Unterschrift geklärt.
Was in der Stadt Thingvellir gilt
In Thingvellir darf niemand ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Thingvellir-Kommission graben oder ein Bauwerk errichten. Das Verbot nennt ausdrücklich Hausbauten, Wegebau, das Verlegen von Strom- und Telefonleitungen, Bohrungen nach Wasser und die Entnahme von Bodenmaterial. Die zuständige Gemeinde darf eine Baugenehmigung erst danach ausstellen.
Grundlage: Verordnung Nr. 848/2005 über den Nationalpark Thingvellir, Art. 9
Rund um den zu Thingvellir gehörenden See Þingvallavatn gilt ein eigenes Schutzgebiet: Siedlungen, Gewerbeflächen und Massentierhaltung, die das Wasser oder die Tierwelt gefährden könnten, dürfen dort nicht geplant werden. Jede Bau- oder Projektgenehmigung in diesem Gebiet muss Auflagen zum Schutz der Tierwelt und der Wasserqualität enthalten, bei größeren Vorhaben ist zusätzlich die Umweltbehörde zu hören.
Grundlage: Verordnung Nr. 650/2006 über den Schutz von Þingvallavatn, Art. 4 und Art. 9
Die Rechtslage in Island
Was auf diesem Grund erlaubt ist
Dreistufig nach Skipulagslög nr. 123/2010: der Regionalplan (svæðisskipulag, mehrere Gemeinden, mindestens 12 Jahre Planungshorizont, 21. gr.) ist grob, der Flächennutzungsplan (aðalskipulag, eine Gemeinde, 28. gr.) legt die Grundnutzungsart der Zone fest (Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft), und erst der Detailbebauungsplan (deiliskipulag, Teilgebiet, 37. gr.) entscheidet parzellenscharf über Baufenster, Nutzungsziffer und zulässige Höhe/Form. Existiert für eine Parzelle noch kein deiliskipulag, muss die Gemeinde vor einer Baugenehmigung ggf. erst einen erstellen.
Schutzgebiete und ihre Folgen
Sechs Kategorien nach dem Naturschutzgesetz (lög um náttúruvernd nr. 60/2013): Nationalparks (þjóðgarðar), Naturreservate (friðlönd), Landschaftsparks (fólkvangar), Naturdenkmäler (náttúruvætti), Arten- und Habitatschutz sowie sonstige Gebiete; einzelne reichen ins Meer hinaus. Für den Kauf wichtiger als diese Kategorien ist 61. gr.: Bestimmte Ökosysteme und Geoformationen stehen KRAFT GESETZES unter besonderem Schutz, ganz unabhängig davon, ob das Gebiet je ausgewiesen wurde. Erfasst sind Feuchtgebiete wie Moore und Sümpfe ab 10.000 m², Seen und Tümpel ab 1.000 m² sowie nacheiszeitliche Lavafelder (eldhraun), Vulkankrater, Pseudokrater und Lavahöhlen. Ein Eingriff ist nur bei zwingendem Erfordernis zulässig, und auch dann nur, wenn nachgewiesen wird, dass es keine andere Möglichkeit gibt. Ein Grundstück kann damit faktisch unbebaubar sein, ohne in einem ausgewiesenen Schutzgebiet zu liegen: die Karte zeigt nichts, das Gesetz greift trotzdem. Zuständig ist die Umweltbehörde Umhverfisstofnun, die Gebietsdaten führt Náttúrufræðistofnun Íslands. Getrennt davon zu betrachten sind Naturgefahren: die vulkanische und seismische Überwachung liegt bei der Veðurstofa Íslands, sie ist aber keine Schutzgebiets-Kategorie im Sinne dieses Feldes.
Vorkaufsrechte
Ein allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde bei gewöhnlichem Bauland gibt es nicht. Die Gemeinde kann sich aber nach dem Gesetz nr. 22/1932 (Lög um forkaupsrétt kaupstaða og kauptúna) per Ratsbeschluss ein Vorkaufsrecht an Hafenanlagen, Ufergrundstücken und anderen Grundstücken im Gemeindegebiet sichern: Der Beschluss gilt jeweils fünf Jahre, braucht die Bestätigung des Ministers und muss veröffentlicht und eingetragen (þinglýst) werden; steht er, muss der Eigentümer der Gemeinde das Grundstück zu denselben Bedingungen anbieten, die ein Dritter ernsthaft bietet, und die Gemeinde hat zwei Wochen (14 Tage) für ihre Entscheidung. Daneben hat der Staat beim ersten Weiterverkauf von Land, das er zuvor selbst verkauft hatte, ein Vorkaufsrecht (Jarðalög nr. 81/2004, 41. gr.), das zehn Jahre nach dem ursprünglichen Verkauf erlischt, und Miteigentümer haben seit 2022 ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Anteilen an ungeteiltem Grundbesitz (7. gr. d). Für die Ausübung gilt allgemein ein schriftliches Angebot mit vollem Preis und allen Bedingungen und eine Antwortfrist von 15 Tagen (Lög um fasteignakaup nr. 40/2002, 9. gr.); ohne schriftlichen Verzicht eines eingetragenen Berechtigten kann der Kaufvertrag nicht eingetragen werden. Wer eine gewöhnliche Wohnparzelle kauft, sollte den Grundbuchauszug deshalb auf eingetragene Vorkaufsrechte prüfen; viele Gemeinden vergeben ihr Bauland ohnehin nur in langfristiger Pacht (lóðarleigusamningur), statt es zu verkaufen.
Grundlage: Landnutzung Island. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-19.
Häufige Fragen
Kann sich die Widmung nach dem Kauf ändern?
Ja. Planungen werden fortgeschrieben, und ein Eigentümer hat darauf nur begrenzt Einfluss. Ein Blick in laufende Planungsverfahren der Gemeinde ist deshalb Teil der Prüfung.
Wo bekomme ich die Auskunft?
Bei der Gemeinde oder der zuständigen Planungsbehörde, in mehreren Ländern auch online. Verlassen Sie sich nicht auf die Angabe im Exposé, sondern holen Sie die Auskunft selbst ein.
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