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Liechtenstein · Balzers

Altlasten in Balzers prüfen

Die Sanierungspflicht trifft in fast allen Rechtsordnungen auch den, der das Grundstück später kauft, und nicht nur den, der es verunreinigt hat.

Wo Verdachtsflächen verzeichnet sind

Es gibt dafür ein Register, und es ist in aller Regel einsehbar. Ein Blick hinein kostet wenig und beantwortet die Frage, die kein Verkäufer gern stellt.

Was einen Verdacht begründet

Die frühere Nutzung. Eine Tankstelle, eine Reinigung, eine Werkstatt, eine Aufschüttung unbekannter Herkunft, eine Deponie in der Nähe. Auch ein alter Heizöltank im Garten reicht.

Wer zahlt

Hier liegt der teuerste Punkt: Die Behörde wendet sich an den, der greifbar ist, und das ist der aktuelle Eigentümer. Ob er den Verursacher in Regress nehmen kann, ist seine Sache und dauert Jahre.

Was das für den Preis bedeutet

Ein bestätigter Verdacht macht ein Grundstück schwer finanzierbar und schwer verkäuflich. Beides zusammen drückt den Wert stärker als die reinen Sanierungskosten.

Was in der Stadt Balzers gilt

In der Dorfkern- und Dorfzone von Balzers sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von mindestens 30 Grad zulässig; im übrigen Gemeindegebiet sind alle Dachformen erlaubt.

Grundlage: Bauordnung der Gemeinde Balzers, Art. 6 Absatz 2; erlassen 04.10.2025, genehmigt durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 19.08.2025 (LNR 2025-1128)

Die Rechtslage in Liechtenstein

Wo Altlasten verzeichnet sind

Das Amt für Umweltschutz führt einen Kataster der belasteten Standorte, der nach Art. 54 Abs. 2 USG öffentlich zugänglich zu machen ist. Ein Eintrag entsteht nicht heimlich: Der Inhaber wird vorher angehört und kann Stellung nehmen und Abklärungen durchführen (Art. 5 AltlV).

Wer dafür haftet

Es gilt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, trägt in erster Linie die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Der blosse Standortinhaber, also auch ein Käufer, der die Altlast nicht selbst verursacht hat, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 55 Abs. 2 Satz 3 USG); im Umkehrschluss haftet er, wenn er die Belastung kannte oder bei gebotener Sorgfalt hätte kennen müssen. Weil der Kataster öffentlich ist, gehört seine Abfrage zur gebotenen Sorgfalt: Wer vor dem Kauf nicht nachsieht, kann sich später schwer darauf berufen, er habe nichts wissen können.

Grundlage: Altlasten Liechtenstein. Zuletzt am Gesetzestext geprüft: 2026-08-13.

Häufige Fragen

Muss der Verkäufer einen Verdacht nennen?

Ja, wenn er davon weiß. Ein bekannter Altlastenverdacht ist ein Umstand, der offenbart werden muss, und ein Verschweigen trägt kein Haftungsausschluss.

Reicht ein Blick ins Register?

Als erster Schritt ja. Ein leeres Register heißt aber nur, dass nichts bekannt ist, nicht dass nichts da ist. Bei einer verdächtigen Vornutzung ersetzt es keine Bodenuntersuchung.

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